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            Allgemeine Geschäftsbedingungen für Miete und
              Veranstaltungsproduktion  
            § 1  Geltungsbereich  
            1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
              (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller
              Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Musik Bock, Hochheim
              (nachfolgend Musik Bock genannt) und ihren Vertragspartnern
              (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von
              Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und
              Dienstleistungen von Musik Bock zum Gegenstand haben.  
              2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen
              Bedingungen, abweichende Bedingungen Mieters haben keine
              Gültigkeit.  
            § 2  Angebot und Vertragsschluss  
              1. Die Angebote von Musik Bock sind grundsätzlich freibleibend und
              unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die
              hieraus resultierende Auftragsbestätigung durch Musik Bock,
              bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. 
              2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein
              bindendes Angebot. Musik Bock kann dieses Angebot bis zu 10 Tage
              vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch 14 Tage nach
              Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen. 
              3. Musik Bock ist berechtigt, bei übersandter und auch
              akzeptierter Auftragsbestätigung mit entsprechender schriftlicher
              Rückbestätigung durch den Auftraggeber, bei der Nichtabholung von
              fest geordertem und in unserem Lager reserviertem Material den
              Ausfall entsprechend § 6 AGB zu berechnen. In diesem Einzelfall
              bleibt auch die übliche Anzahlungsabhandlung außen vor und wird
              durch die direkte schriftliche Rückbestätigung unmittelbar
              rechtswirksam.  
            § 3  Mietzeit  
              Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der
              Mietgegenstände aus dem Lager von Musik Bock (Mietbeginn) und
              endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im
              Lager von Musik Bock (Mietende); auch wenn der Transport durch
              Musik Bock erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die
              Wiederanlieferung im Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.
              Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die
              Mietgegenstände abgeholt / von Musik Bock angeliefert und
              zurückgegeben / von Musik Bock abgeholt werden (also auch
              angebrochene Tage). Beim Zustandekommen eines Werkvertrages gemäß
              § 631 BGB und einem hierbei im Vorfeld vereinbarten Abbau, sowie
              auch Rücktransport durch den Mieter, werden bei der verspäteten
              Rückgabe, oder auch erst auf Grund nachfolgender Auftragserteilung
              zur Abholung des Mietmaterials, die Leihgebühren der dann
              verbliebenen Kalendertage erneut nachberechnet. Diese werden dann
              in der Verleihdauer erst durch den kalendarischen Rückgabetag im
              Lager Hochheim abschließend, betreffend der Nachberechnung,
              gedeckelt.  
            § 4  Mietpreis  
              Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der
              Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für
              die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei
              Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Von Montag bis
              einschließlich Freitag werden Tagespreise berechnet. An
              Wochenenden bei Abholung Samstags, sowie an nachfolgenden
              Feiertagen wird grundsätzlich ein Wochenendpreis berechnet.
              Hierbei werden die beiden verbleibenden Tage nicht mit den vollen
              Tagessätzen berechnet, sondern bereits intern rabattiert und mit
              einem Berechnungsfaktor von 1,5 Tagen zu Gunsten des Kunden
              fakturiert.  
            § 5  Zusätzliche Leistungen
               
              Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage
              und Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund
              besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt
              §2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des
              Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Musik Bock
              berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
             
            § 6  Stornierung durch den Mieter
               
              Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor
              Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer
              Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu
              ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum
              Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 30% des vereinbarten
              Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert
              wird, 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage
              vor Mietbeginn storniert wird und 80% des vereinbarten
              Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn
              storniert wird. Bei Stornierungen unter 3 Tagen vor Mietbeginn,
              sowie Nichtabholungen wird der Ausfall mit 100% des Mietpreises
              berechnet. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des
              Kündigungsschreibens bei Musik Bock maßgeblich. Die vorstehenden
              Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder
              Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5
              vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass
              Musik Bock ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder
              wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung
              einfallende Abstandsbeitrag ist.  
            § 7  Zahlung  
            1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen
              abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form von § 2 Absatz 1
              wirksam vereinbart worden sind, werden bei der Auftragserteilung
              alle Aufträge innerhalb von 5 Kalendertagen per Vorkasse
              abgerechnet. Erst nach deren Eingang erfolgt die endgültige
              Buchung der Mietartikel zu Gunsten des Mieters. Dieser 
              erhält ebenfalls im Anschluss eine Zahlungsbestätigung, incl. der
              verbindlichen Mitteilung über den Status seines Auftrages per
              Email.  
              2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im
              unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die
              Ankunft des Geldes an.  
              3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind
              ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht
              rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.  
              4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem
              Vertragsverhältnis sind über dem Satz des dem Diskontsatz der
              Bundesbank entsprechenden währungspolitischen Instrument der
              Europäischen Zentralbank zu verzinsen ( Privat 5%, Gewerbe 8% ).  
            § 8  Gebrauchsüberlassung und
                Gewährleistung  
            1. Musik Bock verpflichtet sich, die Mietsache im
              Lager in Hochheim / Main in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
              geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu
              überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten
              erfolgen. Diese sind  
               
            Mo, Di, Do und Fr von 10.00 – 13.00
                Uhr + 15.00 – 18.00 Uhr – Sa von 10.00 –
                14.00 Uhr oder nach terminlicher  
            Vereinbarung.  
              2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei
              Überlassung auf Vollständigkeit und die Freiheit von Mängeln zu
              untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Musik Bock
              unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung
              und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen
              Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei. Es sei denn, dass der
              Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein
              solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der
              Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der
              überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als
              genehmigt / mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist
              er unbeschadet weiterer Ansprüche von Musik Bock nicht berechtigt,
              Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder zu kündigen oder
              Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen
              ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.  
              3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter, anfänglicher Mangel der
              Mietgegenstände vor, so ist Musik Bock nach eigener Wahl zum
              Austausch / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist
              Musik Bock zur Vervollständigung / zur Mangelbeseitigung nicht
              rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen
              mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene
              Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände
              vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der
              Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn
              die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und
              die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der
              Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen.
              Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das
              Recht auf Kündigung aus.  
              4. Werden Geräte hinsichtlich derer Musik Bock die zusätzliche
              Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese
              Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind,
              vom Mieter den noch ohne Fachpersonal von Musik Bock angemietet,
              haftet Musik Bock für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter
              nachweist, dass für Mängel keine Bedienungsfehler ursächlich oder
              mitursächlich sind.  
              5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters
              insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen
              Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit
              unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig
              hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu
              machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der
              Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§
              536c BGB).  
              6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im
              Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa
              erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig
              einzuholen. Sofern die Montage durch Musik Bock erfolgt, hat der
              Mieter Musik Bock vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die
              erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die
              Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der
              Mietgegenstände übernimmt Musik Bock keine Gewähr.  
            § 9  Schadensersatz  
            Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters
              (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und
              Montage) sind ausgeschlossen. Auch Schadensersatzansprüche aus
              Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver
              Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der
              Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden,
              entgangenem Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom
              vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren
              Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
              Handeln von Musik Bock und gesetzlichen Vertretern und
              Erfüllungsgehilfen beruhen und Schadensersatzansprüche wegen
              Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten
              Eigenschaft. Soweit die Haftung von Musik Bock ausgeschlossen ist,
              gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von
              Musik Bock.  
            § 10  Verpflichtung zum
                Haftungsausschluss zu Gunsten von Musik Bock  
            Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehenden
              Bestimmungen seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere
              Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von Musik
              Bock zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren
              Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen
              Haftungsausschluss zugunsten von Musik Bock ohne unzumutbare
              wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser
              Verpflichtung nicht nach, hat er Musik Bock von vorstehenden
              Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit Musik Bock
              Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
              Verhaltens haftet.  
            § 11  Pflichten des Mieters während
                der Mietzeit  
            1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu
              behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände
              auf seine Kosten verpflichtet. Musik Bock ist zur Instandhaltung
              der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht
              verpflichtet.  
              2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen
              Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen
              aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne
              Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende
              Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere
              der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des
              Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.  
              3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur
              Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden
              der Mietsachen, infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen
              oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Dies gilt
              unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für
              Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes
              der Geräte. Für verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile,
              einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu
              erstatten.  
            § 12  Versicherung  
            Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit
              der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl,
              Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu
              versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Musik Bock auf
              Verlangen nachzuweisen.  
            § 13  Rechte Dritter  
            Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen,
              Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen
              Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter
              Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu
              benachrichtigen, wenn die vermieteten Gegenstände den noch
              gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in
              Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten
              (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr
              derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.  
            § 14  Kündigung des Vertrages  
            1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen
              Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus
              wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch,
              wenn von Musik Bock zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.  
              2. Musik Bock ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine
              wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen
              des Mieters eintritt, wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder
              sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über
              sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches
              Vergleichsverfahren eröffnet ist.  
              3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs.2 gilt als
              vertragswidriger Gebrauch und berechtigt Musik Bock zur fristlosen
              Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung
              bedarf.  
              4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben,
              kann Musik Bock den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der
              Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der
              Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles
              der Vergütung in Verzug ist oder wenn der Mieter bei Vereinbarung
              regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr
              als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der
              Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die
              Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.  
            § 15  Rückgabe der Mietgegenstände  
            1. Die Rückgabe findet im Lager von Musik Bock in
              Hochheim statt. Hierbei sind diese Zeiten wie folgt geregelt :  
               
            Mo, Di, Do und Fr von 10.00 – 12.00 Uhr
              – außer Samstags. Hier ist die Rückgabe in der
              Zeit von 9.00 – 10.00 Uhr  
            oder kann auch nach separater Einzelvereinbarung
              erfolgen.  
              2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in
              sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Ferner
              sind die Kabel und Zuleitungen in einem reinlichen Zustand zurück
              zu geben. Musik Bock behält sich die eingehende Prüfung der
              zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die
              rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der
              Vollständigkeit und des Zustands der zurückgegebenen
              Mietgegenstände.  
              3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies
              nicht möglich, so hat der Mieter Musik Bock hiervon unverzüglich
              schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag den der
              Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro
              Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Musik Bock bleibt die
              Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag
              ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte
              Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit
              geteilt wird.  
            § 16  Langfristig vermietete
                Gegenstände  
            1. Sofern für Mietgegenstände, die ursprünglich
              vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig
              vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden
              Bestimmungen.  
              2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der
              Mietgegenstände verpflichtet.  
              3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen
              technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände
              selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Musik Bock
              erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs-
              und Wartungstermine.  
              4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz
              1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist
              Musik Bock ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt,
              die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen
              bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.  
              5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt,
              in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung, die
              gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit
              mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache
              aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.  
            § 17  Verbrauchsmaterial,
                Handelsware  
            1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis
              zur vollständigen Rechnungsbegleichung vorbehaltslos Eigentum von
              Musik Bock. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.  
            § 18  Schriftform  
            Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform
              vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch
              Fernkopie (Telefax) gewahrt.  
            § 19  Schlussbestimmungen  
            1. Für diese Geschäftsbedingungen und die
              gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Musik Bock und dem Mieter gilt
              das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist
              Verhandlungs- und Vertragssprache.  
              2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle aus dem
              Vertragsverhältnis, unmittelbar oder mittelbar ergebenen
              Streitigkeiten ist Hochheim.  
              3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam
              sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so
              wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
              Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
              ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem
              dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.  
              4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen
              dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
             
            Stand 03.10.2023  
            
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