Allgemeine Geschäftsbedingungen für Miete und
Veranstaltungsproduktion
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
(nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller
Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Musik Bock, Hochheim
(nachfolgend Musik Bock genannt) und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von
Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und
Dienstleistungen von Musik Bock zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen
Bedingungen, abweichende Bedingungen Mieters haben keine
Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von Musik Bock sind grundsätzlich freibleibend und
unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die
hieraus resultierende Auftragsbestätigung durch Musik Bock,
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein
bindendes Angebot. Musik Bock kann dieses Angebot bis zu 10 Tage
vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch 14 Tage nach
Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
3. Musik Bock ist berechtigt, bei übersandter und auch
akzeptierter Auftragsbestätigung mit entsprechender schriftlicher
Rückbestätigung durch den Auftraggeber, bei der Nichtabholung von
fest geordertem und in unserem Lager reserviertem Material den
Ausfall entsprechend § 6 AGB zu berechnen. In diesem Einzelfall
bleibt auch die übliche Anzahlungsabhandlung außen vor und wird
durch die direkte schriftliche Rückbestätigung unmittelbar
rechtswirksam.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der
Mietgegenstände aus dem Lager von Musik Bock (Mietbeginn) und
endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im
Lager von Musik Bock (Mietende); auch wenn der Transport durch
Musik Bock erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die
Wiederanlieferung im Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.
Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die
Mietgegenstände abgeholt / von Musik Bock angeliefert und
zurückgegeben / von Musik Bock abgeholt werden (also auch
angebrochene Tage). Beim Zustandekommen eines Werkvertrages gemäß
§ 631 BGB und einem hierbei im Vorfeld vereinbarten Abbau, sowie
auch Rücktransport durch den Mieter, werden bei der verspäteten
Rückgabe, oder auch erst auf Grund nachfolgender Auftragserteilung
zur Abholung des Mietmaterials, die Leihgebühren der dann
verbliebenen Kalendertage erneut nachberechnet. Diese werden dann
in der Verleihdauer erst durch den kalendarischen Rückgabetag im
Lager Hochheim abschließend, betreffend der Nachberechnung,
gedeckelt.
§ 4 Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der
Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für
die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei
Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Von Montag bis
einschließlich Freitag werden Tagespreise berechnet. An
Wochenenden bei Abholung Samstags, sowie an nachfolgenden
Feiertagen wird grundsätzlich ein Wochenendpreis berechnet.
Hierbei werden die beiden verbleibenden Tage nicht mit den vollen
Tagessätzen berechnet, sondern bereits intern rabattiert und mit
einem Berechnungsfaktor von 1,5 Tagen zu Gunsten des Kunden
fakturiert.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage
und Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund
besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt
§2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des
Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Musik Bock
berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor
Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer
Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum
Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 30% des vereinbarten
Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert
wird, 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage
vor Mietbeginn storniert wird und 80% des vereinbarten
Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn
storniert wird. Bei Stornierungen unter 3 Tagen vor Mietbeginn,
sowie Nichtabholungen wird der Ausfall mit 100% des Mietpreises
berechnet. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des
Kündigungsschreibens bei Musik Bock maßgeblich. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder
Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5
vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass
Musik Bock ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder
wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung
einfallende Abstandsbeitrag ist.
§ 7 Zahlung
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen
abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form von § 2 Absatz 1
wirksam vereinbart worden sind, werden bei der Auftragserteilung
alle Aufträge innerhalb von 5 Kalendertagen per Vorkasse
abgerechnet. Erst nach deren Eingang erfolgt die endgültige
Buchung der Mietartikel zu Gunsten des Mieters. Dieser
erhält ebenfalls im Anschluss eine Zahlungsbestätigung, incl. der
verbindlichen Mitteilung über den Status seines Auftrages per
Email.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im
unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die
Ankunft des Geldes an.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind
ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis sind über dem Satz des dem Diskontsatz der
Bundesbank entsprechenden währungspolitischen Instrument der
Europäischen Zentralbank zu verzinsen ( Privat 5%, Gewerbe 8% ).
§ 8 Gebrauchsüberlassung und
Gewährleistung
1. Musik Bock verpflichtet sich, die Mietsache im
Lager in Hochheim / Main in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu
überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten
erfolgen. Diese sind
Mo, Di, Do und Fr von 10.00 – 13.00
Uhr + 15.00 – 18.00 Uhr – Sa von 10.00 –
14.00 Uhr oder nach terminlicher
Vereinbarung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei
Überlassung auf Vollständigkeit und die Freiheit von Mängeln zu
untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Musik Bock
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung
und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei. Es sei denn, dass der
Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein
solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der
Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der
überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt / mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist
er unbeschadet weiterer Ansprüche von Musik Bock nicht berechtigt,
Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder zu kündigen oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen
ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter, anfänglicher Mangel der
Mietgegenstände vor, so ist Musik Bock nach eigener Wahl zum
Austausch / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist
Musik Bock zur Vervollständigung / zur Mangelbeseitigung nicht
rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen
mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene
Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände
vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der
Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn
die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und
die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der
Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen.
Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das
Recht auf Kündigung aus.
4. Werden Geräte hinsichtlich derer Musik Bock die zusätzliche
Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese
Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind,
vom Mieter den noch ohne Fachpersonal von Musik Bock angemietet,
haftet Musik Bock für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter
nachweist, dass für Mängel keine Bedienungsfehler ursächlich oder
mitursächlich sind.
5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters
insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit
unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig
hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu
machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der
Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§
536c BGB).
6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im
Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig
einzuholen. Sofern die Montage durch Musik Bock erfolgt, hat der
Mieter Musik Bock vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die
erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die
Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der
Mietgegenstände übernimmt Musik Bock keine Gewähr.
§ 9 Schadensersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters
(auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und
Montage) sind ausgeschlossen. Auch Schadensersatzansprüche aus
Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver
Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der
Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden,
entgangenem Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom
vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren
Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Handeln von Musik Bock und gesetzlichen Vertretern und
Erfüllungsgehilfen beruhen und Schadensersatzansprüche wegen
Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten
Eigenschaft. Soweit die Haftung von Musik Bock ausgeschlossen ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von
Musik Bock.
§ 10 Verpflichtung zum
Haftungsausschluss zu Gunsten von Musik Bock
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehenden
Bestimmungen seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere
Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von Musik
Bock zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren
Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen
Haftungsausschluss zugunsten von Musik Bock ohne unzumutbare
wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, hat er Musik Bock von vorstehenden
Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit Musik Bock
Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verhaltens haftet.
§ 11 Pflichten des Mieters während
der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu
behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände
auf seine Kosten verpflichtet. Musik Bock ist zur Instandhaltung
der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen
Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen
aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne
Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende
Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere
der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des
Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur
Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden
der Mietsachen, infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen
oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Dies gilt
unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für
Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes
der Geräte. Für verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile,
einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu
erstatten.
§ 12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit
der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl,
Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu
versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Musik Bock auf
Verlangen nachzuweisen.
§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen,
Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen
Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter
Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn die vermieteten Gegenstände den noch
gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in
Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten
(insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr
derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen
Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch,
wenn von Musik Bock zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2. Musik Bock ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine
wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Mieters eintritt, wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder
sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über
sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches
Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs.2 gilt als
vertragswidriger Gebrauch und berechtigt Musik Bock zur fristlosen
Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung
bedarf.
4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben,
kann Musik Bock den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der
Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der
Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles
der Vergütung in Verzug ist oder wenn der Mieter bei Vereinbarung
regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr
als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der
Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die
Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager von Musik Bock in
Hochheim statt. Hierbei sind diese Zeiten wie folgt geregelt :
Mo, Di, Do und Fr von 10.00 – 12.00 Uhr
– außer Samstags. Hier ist die Rückgabe in der
Zeit von 9.00 – 10.00 Uhr
oder kann auch nach separater Einzelvereinbarung
erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in
sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Ferner
sind die Kabel und Zuleitungen in einem reinlichen Zustand zurück
zu geben. Musik Bock behält sich die eingehende Prüfung der
zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die
rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der
Vollständigkeit und des Zustands der zurückgegebenen
Mietgegenstände.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies
nicht möglich, so hat der Mieter Musik Bock hiervon unverzüglich
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag den der
Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro
Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Musik Bock bleibt die
Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag
ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte
Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit
geteilt wird.
§ 16 Langfristig vermietete
Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände, die ursprünglich
vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig
vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden
Bestimmungen.
2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der
Mietgegenstände verpflichtet.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen
technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände
selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Musik Bock
erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs-
und Wartungstermine.
4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz
1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist
Musik Bock ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt,
die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen
bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt,
in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung, die
gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit
mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache
aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.
§ 17 Verbrauchsmaterial,
Handelsware
1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis
zur vollständigen Rechnungsbegleichung vorbehaltslos Eigentum von
Musik Bock. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
§ 18 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform
vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch
Fernkopie (Telefax) gewahrt.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Musik Bock und dem Mieter gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist
Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle aus dem
Vertragsverhältnis, unmittelbar oder mittelbar ergebenen
Streitigkeiten ist Hochheim.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem
dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen
dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Stand 03.10.2023
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